Vorsorge & Vollmacht
Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung
Niemand ist davor geschützt, dass er einmal nicht mehr selbst für sich sorgen kann. Sei es aufgrund einer schweren Krankheit oder eines Unfalls kann es passieren, dass wir auf Hilfe anderer angewiesen sind. In diesem Fall fürchten viele, dass ein ihnen unbekannter Betreuer vom Gericht bestellt wird, welcher sich um ihre vermögensrechtlichen und nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten kümmert. Darunter fällt die Regelung sämtlicher Kontoangelegenheiten, die Verwaltung des Vermögens, wozu auch Immobilien zählen, die Bestimmung des Aufenthaltes, Entscheidungen im Krankheitsfall, etc.
1. Vorsorgevollmacht
Um die Bestellung eines vom Gericht angeordneten Betreuers zu vermeiden besteht die Möglichkeit eine sogenannte Vorsorgevollmacht an eine Vertrauensperson zu erteilen. Für den Fall, dass man seine Angelegenheiten selbst nicht mehr regeln kann, ist diese Person dann hierfür zuständig und kein Fremder. Eine notarielle Vorsorgevollmacht ist nicht zwingend notwendig, aber für den Fall, dass auch über Immobilienvermögen verfügt werden kann, muss diese zumindest notariell beglaubigt sein. Es gibt aber auch Rechtsgeschäfte, bei denen eine Vertretung nur mittels einer notariell beurkundeten Vollmacht eingegangen werden können, wie z.B. bei einem Verbraucherkreditvertrag (Aufnahme eines Darlehens). In der Praxis werden notariell beurkundete Vorsorgevollmachten allgemein anerkannt, sodass der Bevollmächtigte eine umfassende Vertretung des Vollmachtgebers ausüben kann.
Die Vollmacht kann nach den Wünschen des Vollmachtgebers ausgestaltet werden, was bedeutet, dass er diese entweder unbeschränkt oder nur für gewisse Befugnisse erteilen kann. Es kann außerdem angeordnet werden, dass diese nach außen hin, also Dritten gegenüber ab Unterzeichnung und Erteilung der Ausfertigung an den Bevollmächtigten gültig ist. Im Innenverhältnis, als im Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten können Anordnungen getroffen werden, wann der Bevollmächtigte die Vollmacht nutzen darf, wie z.B. im Falle eines Krankenhausaufenthaltes, bei Eintritt er Geschäftsunfähigkeit oder schlicht, wenn es der Vollmachtgeber verlangt.
Soll eine Vorsorgevollmacht notariell beurkundet werden, entwirft der Notar, an die Bedürfnisse des Vollmachtgebers angepasst, die Urkunde und liest sie im Termin vollständig vor, sodass im Rahmen der Beurkundung nochmals wichtige Hinweise und Erläuterungen erfolgen können. Verliert der Bevollmächtigte die Vollmacht, hat er immer die Möglichkeit, sich eine neue Ausfertigung beim Notar zu besorgen. Auf Wunsch erfolgt über ihn auch die Registrierung im Vorsorgeregister, sodass diese auch von Behörden oder Krankenhäusern schnell gefunden werden kann.
2. Patientenverfügung
Die Patientenverfügung dient dazu, dass für den Fall, dass man in bestimmten lebensbedrohlichen Situationen seinen Willen nicht mehr selbst äußern kann, die behandelnden Ärzte den Willen des Patienten kennen und berücksichtigen können. Diese muss zwar nicht notariell beurkundet werden, sie wird aber in vielen Fällen mit der Vorsorgevollmacht verknüpft. Der Notar bespricht mit dem Mandanten, welche Anweisungen er an die Ärzte geben möchte, für den Fall, dass er seinen Willen nicht mehr selbst kundtun kann. Hierbei kann auch bestimmt werden, ob in eine Organspende eingewilligt wird oder nicht, ob eine künstliche Ernährung oder Flüssigkeitszufuhr in bestimmten Situationen gewollt ist. Sind bereits Erkrankungen bekannt, kann mittels der Patientenverfügung hierauf eingegangen werden, wobei es Sinn macht, dass sich der Mandant im Vorfeld auch mit seinem behandelnden Arzt bespricht.
3. Betreuungsverfügung
Die Betreuungsverfügung ist dafür da, um niederzulegen, welche Personen man sich als Betreuer wünscht, falls ein solcher doch einmal notwendig sein sollte. Dem Betreuer können hierin auch Anweisungen gegeben werden, wie er das Vermögen zu verwalten hat. Oftmals wird eine vorsorgliche Betreuungsverfügung mit einer notariellen Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung verbunden.