Deutsch-Spanisches Erbrecht
Die Erbschaftsannahme in Spanien
Hinterlässt der Erblasser Vermögen in Spanien und befindet sich im Nachlass eine Immobilie, muss der Erbe vor einem spanischen Notar die sogenannte Erbschaftsannahmeurkunde (escritura de aceptación de herencia) unterzeichnen, damit er als Erbe in das spanische Grundbuch eingetragen werden kann. Ist Bankvermögen auf einem Bankkonto vorhanden, wird dies erst ausgezahlt, wenn nachgewiesen ist, dass die entsprechende Erbschaftssteurerklärung abgegeben wurde. Vorher kann der Erbe in der Regel nicht über das Bankguthaben verfügen.
Es handelt sich um eine komplexe und aufwendige Abwicklung, da es im Gegensatz zu Deutschland in Spanien nicht ausreichend ist, beim Grundbuchamt den Erbschein oder ein notarielles Testament vorzulegen, um als Eigentümer der Immobilie eingetragen zu werden.
Gilt eine bestimmte Frist für die Abwicklung der Erbschaft in Spanien?
Zunächst ist zwischen dem Erbrecht und dem Erbschaftssteuerrecht zu unterscheiden.
1. Erbrecht
Das Erbrecht regelt, welches Erbrecht anzuwenden ist, d.h. wer Erbe zu welcher Quote ist. Wenn deutsches Erbrecht anwendbar ist, gibt es keine Frist, die Erbschaft anzunehmen. Es gibt lediglich Fristen, in welcher Zeit die Erbschaft auszuschlagen ist.
Nach deutschem Erbrecht geht gem. § 1922 BGB mit dem Tode einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere Personen (Erben) über (Vonselbsterwerb).
In Deutschland gilt das Erbe somit als angenommen, wenn es nicht:
- innerhalb von 6 Wochen ab dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe Kenntnis vom Anfall und Grunde der Berufung erlangt
- innerhalb von 6 Monaten, ab dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe Kenntnis vom Anfall und Grunde der Berufung erlangt, wenn der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufhält,
ausgeschlagen worden ist. Die Ausschlagung ist nur formwirksam, wenn sie vor einem Notar öffentlich beglaubigt wird oder zur Niederschrift des Nachlassgerichts abgegeben wird.
2. Erbschaftssteuer in Spanien/Plusvalía
Die Frist, welche im Rahmen von Nachlässen mit Vermögen in Spanien in den meisten Fällen im Rahmen der Beratung gemeint ist, bezieht sich auf die Frist, die Erbschaftssteuer in Spanien zu entrichten. Diese beträgt nämlich grundsätzlich 6 Monate, gezählt ab dem Todesdatum des Erblassers. Sie kann um weitere 6 Monate verlängert werden, wenn dies bis zum 5. Monat beim Finanzamt beantragt wird.
Sollte diese Frist nicht eingehalten werden, so verliert der Erbe sein Erbrecht nicht. Die Folge der verspäteten Zahlung ist, dass der Erbe auf die zu zahlende Steuer Strafzuschläge und ggf. Zinsen zahlen muss, sofern die Frist zur Zahlung der Steuer nicht verjährt ist.
Bei der Erbschaft einer Immobilie ist grundsätzlich ebenfalls innerhalb von 6 Monaten gezählt ab dem Todesdatum ist die Plusvalía municipal (gemeindliche Wertzuwachssteuer) zu entrichten, sofern diese anfällt.
Welche Dokumente benötige ich für die spanische Erbschaftsannahme?
Jeder Erbschaftsfall ist anders, weshalb in einer individuellen Beratung abgeklärt werden muss, welche Dokumente und Unterlagen in Ihrem Fall benötigt werden.
Folgende Dokumente für die Abwicklung der Erbschaft in Spanien werden allerdings in der Regel immer benötigt:
- Original Sterbeurkunde (entweder die deutsche internationale Sterbeurkunde oder eine spanische Sterbeurkunde)
- Erbnachweis: z.B.: deutsches notarielles Testament nebst Eröffnungsprotokoll oder deutscher Erbschein (jeweils beglaubigt übersetzt und mit einer Apostille versehen), europäisches Nachlasszeugnis oder beglaubigtes spanisches Testament im Original
- Zertifikat des zentralen Registers über den letzten Willen in Madrid (Certificado de Actos de Última Voluntad) zur Überprüfung, ob ein (notarielles) Testament in Spanein existiert
- Zertifikat des Registers in Madrid zur Überprüfung, ob eine (Lebens-/Unfall)versicherung in Spanien existiert
- In einigen Regionen Spaniens wird auch ein Beleg der Abfrage des deutschen Zentralen Testamentsregisters verlangt
- Notarielle Erwerbsurkunde über die spanische Immobilie („escritura“) nebst Wertangabe der Immobilie
- Bankinformationen des Kontos des Erblassers
- Kfz-Papiere des Autos des Erblassers, falls mit spanischem Kennzeichen
- Letzter I.B.I. (Grundsteuerbeleg)
- N.I.E. Nummer (spanische Steuernummer) des Erblassers und für den Erben
Wie ist der Ablauf der notariellen Erbschaftsannahme in Spanien?
1. Ablauf der notariellen Erbschaftannahme
Zunächst müssen sämtliche für die Abwicklung Ihrer Erbschaft in Spanien notwendigen Dokumente vorliegen, damit die notarielle Erbschaftsannahmeurkunde erstellt werden kann. In der Regel besorgen die Erben die zur Unterzeichnung der Urkunde notwendige NIE-Nummer selbst beim zuständigen spanischen Generalkonsulat in Deutschland. Dies sollte frühzeitig erledigt werden, da dieses Prozedere einige Wochen in Anspruch nehmen kann. Parallel sollten die oben aufgeführten Unterlagen und Dokumente in der richtigen Form (z.B. beglaubigt übersetzt, Apostille) eingeholt werden, damit die Beurkundung vor dem spanischen Notar nicht an dem Fehlen wichtiger Unterlagen scheitert.
2. Ablauf nach der notariellen Erbschaftsannahmeurkunde
Nach Unterzeichnung der notariellen Erbschaftsannahmeurkunde vor dem spanischen Notar, erfolgt der Vollzug der Urkunde. Ziel ist es, dass der Erbe in das entsprechende Grundbuch als Eigentümer der Immobilie eingetragen wird und er das Bankkonto des Erblassers liquidieren, das Auto ummelden und sonstige Ummeldungen vornehmen kann.
Damit der Erbe die entsprechenden Ummeldungen vornehmen kann, muss er zunächst nachweisen, dass er die Erbschaftssteuer liquidiert hat, bzw. falls er keine Erbschaftssteuer zahlen muss, dennoch die Erbschaftssteuererklärung beim Finanzamt eingereicht hat.
Erst dann kann die Eintragung in das Eigentumsregister erfolgen, das Bankkonto liquidiert werden, Fahrzeuge umgemeldet werden, und weitere Ummeldungen vorgenommen werden.
Professionelle Abwicklung Ihrer Erbschaft in Spanien
Die Abwicklung der Erbschaftsannahme in Spanien zählt zu unseren Kernkompetenzen der anwaltlichen Tätigkeit. Im Rahmen einer ersten Beratung wird Ihr Sachverhalt individuell analysiert und besprochen, welche Unterlagen in Ihrem Fall zur Abwicklung des Nachlasses notwendig sind. Zu einem ersten Termin ist es sinnvoll, sämtliche Unterlagen, die bei Ihnen vorhanden sind und sich auf den spanischen Nachlass beziehen mitzubringen. Ist ein persönlicher Kontakt nicht möglich, stellt dies kein Problem dar, da sämtliche Schritte der Abwicklung auch telefonisch oder per Post oder E-Mail abgeklärt werden können. Sind Unterlagen, die in obiger Liste aufgezählt werden nicht vorhanden, besorgen wir diese in der Regel für Sie. Dies gilt auch für die entsprechenden Übersetzungen und Apostillen. Wir führen für Sie vor Ort die Erbschaftsannahme durch und sorgen dafür, dass Sie in das entsprechende Grundbuch eingetragen werden. Weitere Dienstleistungen wickeln wir nach Absprache ebenfalls für Sie ab.