Deutsch-Spanisches Erbrecht

Erbrecht bei einem deutsch/spanischen Ehepaar

Gemischt-nationale Ehepaare sollten wissen, dass auch die Fragen des ehelichen Güterrechts eine zentrale Rolle zur Bestimmung der Erbquoten spielt. Die Güterstände wie Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Errungenschaftsgemeinschaft nach spanischem Recht wirken sich unterschiedlich auf die Erbquoten aus.

Für Ehen, die seit dem 29.01.2019 geschlossen wurden gilt die EU-Güterrechtsverordnung (EuGüVO).

Diese Verordnung regelt, welches Güterrecht überhaupt anzuwenden ist, wenn eine Ehe mit Auslandsbezug geschlossen wird. Die Grundregel lautet, dass das Recht des Landes anzuwenden ist, in welchem die Ehegatten ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Fehlt ein gemeinsamer Aufenthalt gilt das Recht der Staatsangehörigkeit, die beide Ehegatten besitzen. Mangelt es auch an dieser Gemeinsamkeit, ist das Recht des Staates anzuwenden, mit dem die Ehegatten im Zeitpunkt der Ehe am engsten verbunden sind.

Rechtswahlen, die ab diesem Datum getroffen werden, richten sich ausschließlich nach der EuGüVO. Für Ehen, die vor dem 29.01.2019 geschlossen wurden gilt das bisherige internationale Privatrecht. Es besteht aber die Möglichkeit, eine Rechtswahl zu treffen, die sich aber dann wiederum nach der EuGüVO richtet (für mehr Informationen zur EuGüVO klicken Sie hier).

Besonderer Handlungsbedarf besteht, wenn sich das anzuwendende Erbrecht nicht mit der Anwendbarkeit des Güterrechts deckt. Dies kann zu Problemen bei der Ermittlung der Erbquoten führen, da güterrechtliche Bestimmungen mit denjenigen des Erbrechts kollidieren.

Beispiel:

Der spanische Ehemann heiratet die deutsche Ehefrau am 01.02.2019 in Deutschland und hat dort den ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt mit ihr. Einen Ehevertrag mit einer Rechtswahl schließen die beiden nicht. 

  • Es gilt deutsches Ehegüterrecht. Mangels Ehevertrags sind die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach deutschem Recht verheiratet.

Die Ehegatten wechseln ihren gewöhnlichen Aufenthalt und ziehen von Deutschland nach Madrid/Spanien und bekommen zwei Kinder. Die deutsche Ehefrau, die ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Madrid/Spanien hat, verstirbt zuerst, ohne ein Testament zu hinterlassen.

  • Für die Nachfolge ist aufgrund des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes spanisches Erbrecht anzuwenden. Hiernach erben nach der gesetzlichen Erbfolge grundsätzlich die Kinder, wohingegen dem Ehegatten lediglich ein Nießbrauchrecht an einem Teil der Erbschaft zusteht.
  • Dies kollidiert mit der deutschen Regelung, dass im Falle des Todes des Ehegatten der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten gem. § 1371 Abs. 1 BGB um ein Viertel der Erbschaft erhöht wird. Diese pauschale Erhöhung des Erbrechts kennt das spanische Recht nicht, was in der Praxis unter Umständen zu Schwierigkeiten im Rahmen der Erlangung eines europäischen Nachlasszeugnisses mit den korrekten Quoten führen kann.

Fazit:

Durch eine geschickte Nachlassplanung und dem richtigen Umgang mit der EU-ErbVO und EuGüVO können die Ergebnisse erzielt werden, die sich die Ehegatten auch vorstellen.

Hat z.B. das deutsch-spanische Ehepaar seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so würde aufgrund der allgemeinen Regel für den spanischen Ehegatten deutsches Erbrecht zur Anwendung gelangen, genauso wie für den deutschen Ehegatten. Dann können sie sogar ein gemeinschaftliches Ehegattentestament (Berliner Testament) verfassen, was ansonsten nach allgemeinspanischem Recht nicht möglich wäre.