Deutsch-Spanisches Erbrecht

Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien/EU-Erbrechtsverordnung

Deutsche Staatsangehörige, die ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben, sollten, auch wenn es sich für viele um ein unangenehmes Thema handelt, an die Nachfolge denken.

Verfassen Deutsche, die in Spanien leben kein Testament mit einer Rechtswahl zugunsten des deutschen Erbrechts, so gilt automatisch spanisches Erbrecht, wobei zu beachten ist, dass in Spanien kein einheitliches Erbrecht gilt, sondern ins einigen Regionen (Foralrechtsgebiete) ein eigenes Erbrecht gilt. Zu den Foralrechtsgebieten zählen: 

  • Aragon
  • Balearen
  • Baskenland
  • Galizien
  • Katalonien
  • Navarra

Dies kann zu unerwünschten Ergebnissen führen. Denn nach dem allgemeinen spanischen Erbrecht sind die Kinder des Erblassers sogenannte „Noterben“ und können nicht auf einen schuldrechtlichen Pflichtteil, wie in Deutschland, gesetzt werden. Dies bedeutet, dass wenn kein Testament eines Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien vorhanden ist, die Kinder erben, wobei dem Ehegatten lediglich ein Nießbrauchrecht an einem Teil des Nachlasses zusteht. Ist dies nicht gewünscht, muss ein Testament errichtet werden.

Hinzukommt, dass das bei den Deutschen beliebte gemeinschaftliche Ehegattentestament (z.B. „Berliner Testament“) in den meisten Regionen Spaniens nicht wirksam ist. 

Dies führt dazu, dass ein Ehegattentestament, nach dem 17.08.2015 errichtet worden ist in den meisten Regionen Spaniens nicht gültig ist, wenn sich der letzte gewöhnliche Aufenthalt in Spanien befindet.

Über eine Gestaltung des Testaments sollte deshalb zu Lebzeiten nachgedacht werden, auch wenn es für viele schwierig ist, sich zu Lebzeiten mit dem Thema zu beschäftigen. Aber genau dann können die richtigen Weichen gestellt werden.