Deutsches Erbrecht
Deutsches Erbrecht im Lichte der EU-Erbrechtsverordnung
für Erbfälle seit dem 17.08.2015 gilt in Deutschland die EU-Erbrechtsverordnung. Diese regelt unter anderem, welches Recht im Erbfall anzuwenden ist. Die Grundregel sieht vor, dass das Erbrecht des Landes anzuwenden ist, in welchem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Es besteht allerdings die Möglichkeit, das Recht seines Heimatlandes (Staatsangehörigkeit per Testament/Verfügung von Todes wegen) zu wählen. Dann wird das Heimatrecht des Erblassers angewandt. Für Fälle, bei denen Testamente vor dem Stichdatum auftauchen gelten Sonderregelungen.
Zur Veranschaulichung werden einige Beispiele für Erbfälle nach dem Stichdatum 17.08.2015 angeführt:
1. Der Erblasser mit deutscher Staatsangehörigkeit hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und hinterlässt kein Testament. Er besaß eine Ferienimmobilie in Spanien und in Frankreich. Er verstirbt in seiner Ferienimmobilie in Spanien.
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2. Der Erblasser mit spansicher Staatsangehörigkeit hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und besuchte hin und wieder seine Verwandtschaft in Spanien. Er besaß eine Immobilie in Deutschland und ein Bankkonto in Spanien. Er hinterlässt kein Testament und verstirbt in Deutschland.
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3. Der Erblasser mit deutscher Staatsangehörigkeit hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien. Er hinterlässt ein Testament aus dem Jahre 2016, in welchem er eine Rechtwahl zugunsten des deutschen Erbrechts verfügte. Er hat Vermögen in Deutschland und in Spanien und verstirbt in Spanien.
- Es wird deutsches Erbrecht angewendet
4. Der Erblasser mit deutscher Staatsangehörigkeit hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien. Er besaß lediglich Vermögen in Spanien. Er hinterlässt ein Testament, welches er im Jahre 2005 vor einem deutschen Notar errichtete. Er verstirbt in Spanien.
- Es wird deutsches Erbrecht angewendet
Der Begriff „letzter gewöhnlichen Aufenthalt“ ist nicht durch die EU-ErbVO klar definiert worden. Es kommt bei der Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthaltes beispielsweise nicht darauf an, in welchem Land der Erblasser offiziell mit seinem Wohnsitz gemeldet war. Deshalb ist es umso wichtiger, insbesondere bei Personen, deren letzter gewöhnlicher Aufenthalt nicht eindeutig feststellbar ist, die Anwendung des Erbrechts zu Lebzeiten festzulegen und ein Testament zu errichten. Dies betrifft insbesondere Spanienrentner, Personen mit Auslandsvermögen, pflegebedürftige Personen, die in einem spanischen Pflegeheim residieren, Unternehmer, die international tätig sind, Auswanderer, und internationale (Patchwork-)Familien.