Erbrecht & Schenkung

Lebzeitige Schenkung und Übertragung von Immobilien

Häufig besteht der Wunsch bereits zu Lebzeiten Vermögen in Form von Immobilien auf die nachfolgende Generation oder seinen Ehegatten zu übertragen.

Hierbei bestehen viele Möglichkeiten, die Übertragung an die individuellen Wünsche und Bedürfnisse des Schenkers/Übergebers zu berücksichtigen.

  1. Wohnungsrecht/NießbrauchrechtDer Schenker kann sich ein lebenslanges Wohnungsrecht in Bezug auf die gesamte Immobilie oder einen Teil hiervon vorbehalten, was zur Absicherung im Grundbuch eingetragen werden kann. Das Wohnungsrecht bezieht sich ausschließlich auf das Wohnen und gibt dem den Schenker/Übergeber nicht die Möglichkeit die Immobilie zu vermieten oder zu verkaufen. Soll der Schenker/Übergeber die Möglichkeit haben, die Immobilie zu vermieten, bzw. die Mieten einer vermieteten Immobilie zu vereinnahmen kann ein Nießbrauchrecht vereinbart werden.Eine weitere Möglichkeit der Absicherung des Schenkers stellt die Vereinbarung einer Zahlung einer lebenslangen Rente dar. Die Absicherung im Grundbuch erfolgt über eine einzutragende Reallast.
  2. Vorbehalt von RückforderungsmöglichkeitenIn dem Schenkungsvertrag ist es möglich, Rückforderungsrechte für den Schenker zu vereinbaren. Die Rückforderungsmöglichkeiten können klar geregelt werden, wie z.B. für den Fall dass der Beschenkte vor dem Schenker verstirbt, der Beschenkte die Immobilie ohne Zustimmung des Schenkers verkauft, über sein Vermögen die Privatinsolvenz eröffnet wurde, usw. In diesen Fällen kann vereinbart werden, dass der Schenker ein Rückforderungsrecht ausüben kann und somit wieder Eigentümer der Immobilie wird.
  3. Auswirkung der Schenkung im ErbfallDer Schenker hat bei lebzeitigen Übertragungen die Auswirkungen de Schenkung für den Erbfall zu prüfen. So muss er sich Gedanken über eine etwaige Ausgleichung unter Geschwistern machen, mögliche Pflichtteilsergänzungsansprüche berücksichtigen und ggf. über Pflichtteilsverzichte nachdenken. Ihr Notar berät Sie gerne.