Für den Erwerb des Eigentums einer Immobilie in Spanien reichen – im Gegensatz zum deutschen Recht – der Abschluss eines privatschriftlichen Kaufvertrags (contrato privado) und die Übergabe des Objekts aus. Überwiegend wird jedoch ein notarieller Kaufvertrag abgeschlossen. Eine Eintragung in das spanische Eigentumsregister (registro de la propiedad), ähnlich dem deutschen Grundbuchamt, ist nicht zwingend notwendig, aus Gründen der Rechtssicherheit allerdings üblich und sinnvoll. Die Eintragung in das Eigentumsregister bietet Schutz für den Fall einer Veräußerung der Immobilie an einen weiteren Interessenten und gilt als Nachweis über das Eigentum gegenüber Dritten. Im Falle eines Doppelverkaufes gilt nach Art. 1473 Código Civil (span. Zivilgesetzbuch) derjenige als Eigentümer, welcher als Erster die Eintragung im Eigentumsregister nachweist.

Kaufoptionsvertrag

Für einen interessierten Käufer besteht die Möglichkeit, einen sogenannten Kaufoptionsvertrag abzuschließen. Dieser Vertragstypus ist gesetzlich nicht explizit geregelt, wird in Spanien dennoch häufig verwendet. Der interessierte Käufer hat die Möglichkeit, die Immobilie gegen Zahlung einer Optionsprämie (meist zehn Prozent vom Kaufpreis) zu „reservieren“. Es besteht auch die Möglichkeit, diese Kaufoption im Rahmen eines Mietverhältnisses zu vereinbaren.

Verstirbt der deutsche Eigentümer einer Immobilie in Spanien, gilt deutsches Erbrecht. Dies ist vor allem im Hinblick auf die Erbquote wichtig. Für eine Eintragung ins spanische Grundbuch schreibt der spanische Gesetzgeber zwingend vor, dass die Erbschaft ausdrücklich per notarieller Urkunde angenommen werden muss.


Rechtsanwältin Martina Dyllong
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