Mängel an der Mietwohnung in Spanien
Das Mängelgewährleistungsrecht in Spanien unterscheidet sich deutlich von dem in Deutschland!
Im spanischen Mietrecht gelten die Gewährleistungsrechte aus dem Kaufrecht des spanischen Zivilgesetzbuches entsprechend. Der Vermieter ist demnach zur Mängelbeseitigung verpflichtet, wenn die vermietete Sache bei Vertragsschluss einen versteckten Mangel hat, welcher dem Mieter unbekannt war und welchen er auch nicht hätte kennen müssen. Ein Mangel liegt dann vor, wenn die Sache nicht mehr den vertragsgemäßen Gebrauch zulässt oder diesen so stark einschränkt, dass der Mieter den Vertrag nicht oder zu anderen Konditionen (geringere Miete) abgeschlossen hätte.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass der Mieter bei Auftreten eines Mangels und der Nichtbeseitigung durch den Vermieter die Miete nicht mindern darf. Nach spanischem Recht hat der Mieter einen Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter. Mindert der Mieter die Miete selbstständig oder stellt die Mietzahlung sogar vollständig ein, läuft er Gefahr, dass der Vermieter ihm wegen Verletzung einer Hauptleistungspflicht („Zahlung der Miete“) kündigt. Außerdem läuft der Mieter Gefahr, dass der Vermieter eine Räumungsklage bei dem zuständigen Gericht der ersten Instanz (Juzgado de Primera Instancia) einreicht nebst Einklagung der noch offenen Miete.