In Spanien gilt seit dem 01.01.1995 das Mietgesetz von 1994 „Ley 29/1994 de arrendamientos urbanos“; LAU, welches zuletzt durch das Gesetz 19/2009 vom 23. November, in Kraft seit dem 24.11.2009, reformiert worden ist.
Das Gesetz definiert die Wohnraummiete wie folgt: Es liegt ein Wohnraummietverhältnis vor, wenn ein Vertrag über ein bewohnbares Gebäude geschlossen wird, dessen vorrangiger Zweck darin besteht, dem Mieter als ständigen Wohnsitz zu dienen. Die Vorschriften über die Wohnraummiete gelten ebenfalls für das Mobiliar, Abstellräume, Garagenplätze, vermietete Räume oder sonstigen Nebengebäude, allerdings nur, wenn sie zusammen mit der Wohnstätte vermietet werden.
Die LAU definiert das bewohnbare Gebäude zwar nicht näher, jedoch geschieht dies in der spanischen Verfassung, in welcher bestimmt ist, dass jeder Spanier das Recht auf eine würdige und adäquate Wohnstätte hat. Darunter versteht sich eine solche, welche nicht gesundheitsschädigend ist und den Sicherheits- und Hygienestandards in Spanien entspricht.
Bei Wohnraummietverhältnissen bestimmt das spanische Mietgesetz, dass es vorrangig anwendbar ist. Bei fehlender Anwendbarkeit gilt der Wille der Parteien und ergänzend die Vorschriften des spanischen Zivilgesetzbuch (Código Civil). Eine Ausnahme gilt für Luxuswohnungen, wobei das Gesetz von einer solchen Wohnstätte ausgeht, wenn sie 300 oder mehr Quadratmeter Wohnfläche hat oder deren anfängliche Jahresmiete das 5,5-fache des für alle Berufszweige geltenden Jahresmindesteinkommen übersteigt. Diese Mietverhältnisse richten sich vorrangig nach dem Willen der Parteien, bei Nichtvorhandensein nach den Bestimmungen der LAU und ergänzend nach dem spanischen Zivilgesetzbuch.
Abzugrenzen von der Wohnraummiete ist die Miete, die einem anderen Zweck als dem des Wohnens dient. Der Hauptzweck des Mietverhältnisses muss eine andere Aktivität als die des ständigen Wohnens des Mieters sein. Dies ist der Fall bei Mietverträgen über Wohnstätten, die lediglich saisonal, touristisch oder zum Zwecke des zweiten Wohnsitzes angemietet werden. Bei den touristisch vermieteten Wohnungen ist zu beachten, dass hier auch Vorschriften der einzelnen Autonomiestatute gelten können. Darüber hinaus fallen darunter Mietverhältnisse, deren Zweck es ist, geschäftliche, industrielle, künstlerische, (frei-)berufliche, kulturelle und lehrende Aktivitäten zu betreiben. In diesen Fällen gilt, dass vorrangig der Parteiwille zählt. Fehlt dieser kommt die LAU zur Anwendung und ergänzend gelten die Vorschriften des Código Civil.
Die Vermietung von landwirtschaftlichem Boden und Gütern (finca rústica) ist dem Gesetz „Ley 49/2003, de 26 de noviembre de Arrendamientos Rústicos“ unterworfen.
Vor Bestehen der LAU war das Mietrecht in Spanien seit Inkrafttreten des spanischen Zivilgesetzbuches wie folgt geregelt:
01.05.1889-1964: Anwendung der Vorschriften über Miete des spanischen Zivilgesetzbuches (Art. 1546-1582 Código Civil).
1964-1985: Im Jahre 1964 wurde das erste Mietgesetz unter dem Regime von Francisco Franco verabschiedet, das bis heute noch auf Mietverhältnisse, die vor dem 09.05.1985 abgeschlossen worden sind, anwendbar ist. Kennzeichnend dafür ist, dass der Mieter nach Ablauf der Vertragslaufzeit immer wieder die Verlängerung des Mietvertrages verlangen konnte, sodass eine faktische Unkündbarkeit entstand. Mieterhöhungen waren kaum möglich, sodass bis heute noch Mietverträge bestehen, für welche der Mieter beispielsweise einen Betrag unter 100,00 Euro Miete für eine 3-Zimmerwohnung zahlt.
1985-1994: Im Jahre 1985 wurde eine neue Mietverordnung (Real Decreto-Ley 2/1985) verabschiedet, welche für Mietverträge gilt, die zwischen dem 09.05.1985 und dem 31.12.1994 abgeschlossen worden sind und die Situation lediglich ein wenig verbesserte.