Für die Zahlung der Steuern im Rahmen einer Immobilienübertragung in Spanien ist es erforderlich, dass der Steuerzahler über eine spanische Steuernummer (N.I.E.) verfügt. Diese ist rechtzeitig zu beantragen, da die Erteilung in Spanien bis zu 6 Wochen dauert, über das spanische Konsulat sogar noch länger.
1. Grunderwerbssteuer bei Verkauf durch Private
Bei einem Immobiliengeschäft zwischen Privatpersonen fällt zunächst für den Käufer die Zahlung der Grunderwerbssteuer ( Impuesto sobre Transmisiones Patrimoniales) an, welche momentan zwischen 6% und 8% des notariell beurkundeten Kaufpreises beträgt. Auf Mallorca beträgt die Grunderwerbssteuer derzeit 7%.
2. Mehrwertsteuer bei Verkauf durch Unternehmer
Handelt es sich um eine Veräußerung zwischen Unternehmern wird anstelle der Grunderwerbsteuer die spanische Mehrwertsteuer ( Impuesto sobre el Valor Añadido, I.V.A .) fällig. Der Mehrwertsteuersatz beträgt bei Baugrundstücken und Geschäftsgrundstücken aktuell 18% und bei neugebauten Eigentumswohnungen, Ein- oder Mehrfamilienhäusern derzeit 8%. Zusätzlich fällt einmalig die sog. Stempelsteuer ( Impuesto sobre Actos Jurídicos Documentados ) an, die in den meisten Regionen Spaniens 1% des beurkundeten Kaufpreises beträgt.
3. Wertzuwachssteuer ( Plusvalía )
Bei der Wertzuwachssteuer ( Plusvalía) handelt es sich um eine gemeindliche Steuer, die laut Gesetz vom Verkäufer zu tragen ist. Hierbei gilt: je länger der Verkäufer Eigentümer der Immobilie war, desto höher fällt die Wertzuwachssteuer aus.
4. Gewinnsteuer
Für den Verkäufer fällt zudem auch einmalig eine Gewinnsteuer an. Seit dem 01.01.2010 beträgt diese 19% über den bei einem Verkauf erzielten Gewinn. Der Gewinn ist das Ergebnis der Differenz des Verkaufs- und des Erwerbswertes (Kaufpreis zzgl. Kosten und Abgaben, die mit dem Kauf der Spanienimmobilie zusammenhingen). Der ursprüngliche Erwerbswert wird darüber hinaus bei der Berechnung mit einem Aktualisierungskoeffizienten korrigiert.
5. Vermögenssteuer
Die Vermögenssteuer ist seit dem 01.01.2008 abgeschafft.
6. Jährliche Steuern für Nicht-Residente
a) Grundsteuer (I.B.I.)
Erwähnt sei zuletzt, dass für den Käufer nach Erwerb der Immobilie die jährliche Grundsteuer anfällt (Impuesto sobre Bienes Inmuebles, I.B.I .). Hierbei handelt es sich um eine kommunale Steuer, welche anhand des Katasterwertes der Immobilie berechnet wird. Der Steuersatz variiert von Gemeinde zu Gemeinde. Nicht uninteressant ist, dass die Gemeinden ca. alle 10 Jahre eine Revision durchführen und den Katasterwert entsprechend erhöhen.
b) Einkommenssteuer
Außerdem ist der Immobilienbesitzer verpflichtet aufgrund des Immobilieneingentums in Spanien Einkommenssteuer zu zahlen. Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Höhe der Einkommenssteuer beträgt 2% des Katasterwertes bzw. 1,1% des Katasterwertes, wenn dieser Wert zum 01.01.1994 neu festgesetzt worden ist. Auf diesen Wert sind 24% Einkommenssteuer zu zahlen. Bei der Vermietung der Immobilie fällt die Einkommenssteuer ebenfalls an. Werbungskosten sind dabei abzugsfähig.