In Unterhaltssachen mit Berührung zu Spanien und Deutschland ist stets zu prüfen welches Gericht angerufen werden muss/kann und welches Recht anzuwenden ist.
So gibt es zahlreiche Kombinationen, wobei denkbar ist, dass deutsches Unterhaltsrecht in Spanien angewendet werden muss und umgekehrt. Denn in Unterhaltssachen kann der Unterhaltsverpflichtete bei dem Gericht in Anspruch genommen werden, in dessen Gerichtsbezirk er seinen Wohnsitz hat. Es besteht aber auch die Möglichkeit dem Unterhaltsanspruch dort geltend zu machen, wo die Unterhaltsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Beispiel: Kindsvater V ist Spanier und lebt auf Mallorca. Die deutsche Kindsmutter M lebt mit dem gemeinsamen deutschen Kind K in Deutschland. V zahlt keinen Unterhalt. M fragt, bei welchem Gericht sie den Unterhaltsanspruch geltend machen muss und welches Recht anwendbar ist.
Lösung: Der Unterhaltsanspruch kann entweder in Spanien oder in Deutschland bei Gericht geltend gemacht werden. Zu beachten ist, dass vorrangig das Recht des Landes anwendbar ist, in welchem die Unterhaltsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im Beispielsfalle ist deshalb deutsches Unterhaltsrecht anzuwenden.
Diese Bespiel ist ein Sachverhalt von vielen denkbaren Fällen. Wie verhält es sich, wenn die Mutter mit dem Kind in Spanien lebt und der Vater in Deutschland? Wie, wenn sämtliche Beteiligte die spanische Staatsangehörigkeit haben und ein Elternteil in Spanien und der Andere in Deutschland mit dem Kind lebt?
Tipp: Bei Einreichung des Antrages auf Unterhalt vor einem deutschen Gericht finden sämtliche Gerichtstermine vor dem zuständigen Gericht am Wohnort des unterhaltsberechtigten Kindes statt. Außerdem besteht die Möglichkeit Verfahrenskostenhilfe bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zu beantragen. Sprechen Sie uns darauf an, wir beraten Sie gern und prüfen, welches Recht in Ihrem individuellen Fall anwendbar ist und welche Möglichkeiten der Geltendmachung Ihres Anspruches bestehen.
Kindesunterhalt in Spanien
Nach spanischem Recht fällt unter Kindesunterhalt alles, was für den Lebensunterhalt, Wohnung, Kleidung und die medizinische Versorgung notwendig ist. Ebenso versteht man darunter die Erziehung und Ausbildung des Kindes während der Minderjährigkeit, auch während der Volljährigkeit, wenn das Kind seine Ausbildung aus von ihm nicht zu vertretenen Gründen noch nicht beendet hat. Unter Unterhalt fallen auch die Ausgaben der Schwangerschaft und der Geburt des Kindes, wenn diese nicht durch andere Mittel gesichert sind.
In Spanien ist der Unterhalt gerichtlich zu beantragen. Hierbei ist die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt und eines „Procuradors“ (Prozessbevollmächtigten) erforderlich. Die Berechnung der Höhe des Unterhalts erfolgt durch das Gericht. Eine der „Düsseldorfer Tabelle“ entsprechenden Regelung gibt es nicht, allerdings orientieren sich die Gerichte an dem Nettoeinkommen beider Elternteile und der Anzahl der Kinder.