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Sorgerecht Spanien

Für das Sorgerecht und auch das Umgangsrecht gilt im Hinblick auf Deutschland/Spanien, dass das Recht anzuwenden ist, in welchem Land das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Doch wann hat ein Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Land begründet? Dies ist in Deutschland nicht gesetzlich definiert. Es gibt in diesem Bereich Rechtsprechung, an der man sich orientieren kann. Da jeder Fall unterschiedlich ist, gilt es die Grundsätze der Rechtsprechung an den eigenen Fall anzupassen. Demnach ist der „gewöhnliche Aufenthalt” einer Person der Ort des tatsächlichen Mittelpunkts der Lebensführung. Als Faustregel wird davon ausgegangen, dass der gewöhnlichen Aufenthalt zu bejahen ist, wenn der Aufenthalt des Kindes sechs Monate angedauert hat. Die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes ist aber auch bereits früher möglich, nämlich dann, wenn der Aufenthalt von vornherein auf Dauer angelegt war (siehe zu diesem Thema BGHZ 78, 293). Dies ist wichtig in den Fällen, in denen zum Beispiel eine Partei mit dem Kind von Spanien nach Deutschland zurückkehrt. Vor Antragstellung auf Unterhalt bei Gericht muss deshalb genau geprüft werden, welches Recht zur Anwendung kommt.

Das Sorgerecht in Spanien

Nach spanischem Familienrecht stehen die Kinder unter Gewalt ihrer Eltern (patria potestad). Diese wird von den Eltern gemeinsam ausgeübt oder lediglich von einem Elternteil, allerdings mit der ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustimmung des Anderen.

Leben die Eltern getrennt oder sind sie geschieden und werden sie sich nicht über die Einzelheiten der Ausübung der elterlichen Gewalt einig, entscheidet der Richter bei welchem Elternteil die Sorge der Kinder verbleibt. Dabei hört der Richter vor seiner Entscheidung das Kind an, wenn es genügend Urteilskraft besitzt. Davon wird in jedem Falle ausgegangen, wenn das Kind älter als zwölf Jahre ist. In der Regel spricht das Gericht dann einem Elternteil das Sorgerecht zu. Das gemeinsame Sorgerecht kann zugesprochen werden, wenn sich das Kind abwechselnd bei dem einen und dem anderen Elternteil aufhalten soll. In krassen Ausnahmefällen kann das Sorgerecht auch einer Dritten Person zugesprochen werden.

Sorgerechtsvereinbarung in Spanien (convenio regulador)

Sind sich die Eltern über das Sorgerecht einig, so besteht die Möglichkeit, dass sie im Einvernehmen eine Sorgerechtsvereinbarung unterzeichnen, welche beim zuständigen Gericht (Juzgado de Primera Instancia) eingereicht und bestätigt werden muss. Der Mindestinhalt dieser Vereinbarung ist folgender:

  1. Das Sorgerecht
  2. Besuchsregelung
  3. Die Nutzung der (ehelichen) Wohnung
  4. Regelung über den Kindesunterhalt
  5. Regelung über den Ehegattenunterhalt
  6. Liquidierung des ehelichen Güterstandes der Ehe bei Scheidung
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