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Unterhalt

Das Unterhaltsrecht hat eine große Bedeutung. In keinem Bereich des Familienrechts wird häufiger gestritten als über den Unterhalt. Zu unterscheiden ist zwischen Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt.

  1. Kindesunterhalt

Kindesunterhalt für ein minderjähriges Kind ist zu leisten, wenn sich das Kind -wie in den meisten Fällen- nicht selbst unterhalten kann.

Die Berechnung des Kindesunterhalts basiert auf der „Düsseldorfer Tabelle“. Diese wiederum basiert auf dem gesetzlichen Mindestunterhalt (§ 1612a BGB). Außerdem sind zur Berechnung und Höhe des Kindesunterhalts die jeweiligen Leitlinien der verschiedenen Oberlandesgerichte heranzuziehen. Die Düsseldorfer Tabelle gibt Ihnen eine erste Orientierungshilfe:

Düsseldorfer Tabelle
Kindesunterhalt
Alle Beträge in Euro

-Stand 01.01.2011-

Nettoeinkommen des zum Unterhalt verpflichteten Elternteils Altersstufen in Jahren Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag
0 – 5 6 – 11 12 – 17 ab 18
1. bis 1.500 317 364 426 488 100 770/950
2. 1.501 – 1.900 333 383 448 513 105 1.050
3. 1.901 – 2.300 349 401 469 537 110 1.150
4. 2.301 – 2.700 365 419 490 562 115 1.250
5. 2.701 – 3.100 381 437 512 586 120 1.350
6. 3.101 – 3.500 406 466 546 625 128 1.450
7. 3.501 – 3.900 432 496 580 664 136 1.550
8. 3.901 – 4.300 457 525 614 703 144 1.650
9. 4.301 – 4.700 482 554 648 742 152 1.750
10. 4.701 – 5.100 508 583 682 781 160 1.850
ab 5.101 nach den Umständen des Falles

 

Die Düsseldorfer Tabelle gilt mit den genannten Zahlen, wenn der Unterhaltsverpflichtete einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhalt zahlen muss. Bei Änderungen dieser Konstellation kann der Unterhalt höher oder auch geringer ausfallen. Grundsätzlich erfolgt die Erhöhung bzw. Reduzierung des Kindesunterhalts bis zur nächsten Gehaltsstufe.

Der Unterhalt ist ab der nächsthöheren Altersstufe nicht ab dem Geburtstag als Stichtag zu zahlen, sondern bereits ab Beginn des Monats, in welchem das Kind Geburtstag hat.

Sollte der Unterhaltsverpflichtete keinen Unterhalt zahlen und auch über sein Vermögen schweigen, so ist es in der Praxis so, dass er zunächst aufgefordert wird, seine Einkommenssituation darzulegen und Unterhalt zu zahlen. Ist diese Aufforderung erfolglos können entsprechende Anträge bei Gericht gestellt werden.

 

  1. Ehegattenunterhalt

Der Ehegattenunterhalt ist in zwei Phasen zu gliedern, einmal während der Trennung und nach der Ehescheidung.

  1. Unterhalt für einen getrennt lebenden Ehegatten

Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen Unterhalt verlangen. Der Unterhalt richtet sich nach den Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnissen und ist monatlich im Voraus in Geld zu zahlen. Wichtiger Aspekt hierbei ist, dass die Eheleute vollständig getrennt leben müssen. Es darf keine häusliche Gemeinschaft mehr bestehen. Das heißt, dass die Ehegatten entweder in zwei getrennten Wohnungen leben müssen oder zwar in derselben Wohnung wohnen, aber mit zwei verschiedenen Haushalten.

Eine gesetzliche Höhe des Ehegattenunterhalts während der Trennung gibt es nicht. Deshalb muss zur Berechnung der Höhe des Ehegattenunterhalts die Leitlinien der jeweiligen Oberlandesgerichte zu Rate gezogen werden.

Die Pflicht zur Zahlung von Ehegattenunterhalt endet grundsätzlich taggenau mit der Rechtskraft der Scheidung oder mit dem Tod einer der Parteien.

  1. Unterhalt für einen geschiedenen Ehegatten

Seit dem 01.01.2008 gilt, dass nach der Scheidung jeder Ehegatte selbst für seinen Unterhalt zu sorgen hat. Nur wenn er dazu nicht in der Lage ist, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhaltszahlung. Das Gesetz zählt die verschiedenen Fälle auf, in denen ein Unterhaltsanspruch besteht. Diese sind:

 

  • Unterhalt wegen Kindesbetreuung
  • Unterhalt wegen Alters
  • Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
  • Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit
  • Unterhalt wegen Einkommensdifferenz
  • Unterhalt aus Billigkeitsgründen

Gesetzlich geregelt ist die Höhe des Ehegattenunterhalts nach der Scheidung nicht. Es sind die Richtlinien der jeweiligen Oberlandesgerichte heranzuziehen. Das Maß des Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, umfasst den gesamten Lebensbedarf und ist grundsätzlich zeitlich begrenzt.

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