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Scheidung

Eine Ehe kann nur durch gerichtliches Urteil auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden, § 1564 BGB.

1. Welche Fristen müssen bei einer Scheidung beachtet werden?

a) Gemeinsame Einreichung der Scheidung nach einem Jahr des Getrenntlebens

Die Einreichung der Scheidung ist grundsätzlich frühestens nach einem Jahr des Getrenntlebens möglich. Es ist dafür nicht notwendig, dass die Ehegatten räumlich voneinander getrennt leben. Sie können auch ein einer gemeinsamen Wohnung leben und dennoch das Trennungsjahr erfüllen.

b) Streitige Scheidung erst nach drei Jahren des Getrenntlebens möglich

Falls nur ein Ehegatte die Scheidung beantragt, muss der Andere der Scheidung zustimmen. Tut er dies nicht, muss eine dreijährige Trennungsphase vorliegen, damit die Ehe geschieden werden kann. Nach drei Jahren des Getrenntlebens kommt es nicht mehr auf eine gemeinsame Einreichung der Scheidung oder einer Zustimmung an und jeder Ehegatte für sich kann die Scheidung beantragen.

2. Gibt es Ausnahmen, nach welchen eine Scheidung auch vor dem einjährigen Trennungsjahr möglich ist?

Ja, es gibt Ausnahmen, wie z.B. bei Fehlehen oder Scheinehen. Ebenso kann eine Ehe vor dem einjährigen Trennungsjahr geschieden werden, wenn der Fortbestand der Ehe für einen Ehegatten eine unzumutbare Härte darstellen würde. Wann dies der Fall ist, kann nicht konkret gesagt werden, und wir nach strengen Kriterien im Einzelfall entschieden. Beispielhaft sei genannt, dass aufgrund von schweren Beleidigungen und groben Ehrverletzungen, der Aufnahme der Tätigkeit als Prostituierte nach der Trennung, Misshandlungen des Ehegatten und der Familienmitglieder, Alkoholmissbrauch und das Verschweigen einer demnächst anzutretenden Freiheitsstrafe bereits Ehen aufgrund einer unzumutbaren Härte geschieden worden sind. Diese Fälle sind allerdings lediglich beispielhaft aufgeführt und dürfen nicht auf jeden so oder ähnlich gelagerten Fall übertragen werden. Eine sorgfältige Überprüfung des Sachverhalts ist vonnöten und wird von jedem Richter gesondert bewertet.

3. Muss ich einen Anwalt mit der Stellung des Scheidungsantrages beauftragen?

Ja, in Deutschland besteht für die Stellung des Antrages auf Ehescheidung Anwaltszwang, § 114 Abs. 1 FamFG.

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