Verwandtenerbrecht
In Deutschland gilt das Verwandtenerbrecht. Gem. § 1589 BGB sind Verwandte Personen solche, bei denen eine von der anderen abstammt. Diese sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Die Erbfolge ist nach Ordnungen festgelegt.
1. Gesetzliche Erben der 1. Ordnung
Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge, also Kinder des Erblassers. Hatte der Erblasser mehrere Kinder, so erben diese zu gleichen Teilen. Haben seine Kinder ebenfalls Abkömmlinge so erben diese nicht, wenn die Kinder des Erblassers leben. Sollte ein Kind des Erblassers verstorben sein, so treten an seine Stelle die Kinder von diesem, d.h. die Enkelkinder bzw. Urenkelkinder.
Rechtlich verwandt und damit gesetzliche Erben können darüber hinaus sein:
- adoptierte minderjährige Personen
- Adoptierte volljährige Personen
- Nichteheliche Kinder
2. Gesetzliche Erben der 2. Ordnung
Sind keine gesetzlichen Erben der ersten Ordnung vorhanden, so erben die Erben der 2. Ordnung. Sobald auch nur ein Erbe der 1. Ordnung vorhanden ist, so sind die Erben der 2. Ordnung von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Bei den gesetzlichen Erben der 2. Ordnung handelt es sich um die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
3. Fernere Ordnungen
In Bezug auf die nachfolgenden Ordnungen soll folgendes Schaubild einen groben Überblick geben:
| Erben nach Ordnungen | Personenkreis |
| 1. Ordnung | Kinder (ggf. auch Enkel bzw. Urenkel) des Erblassers zu gleichen Teilen |
| 1. Ordnung | Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge |
| 1. Ordnung | Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge |
| 1. Ordnung | Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge |
| 1. Fernere Ordnung | Ururgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge |